BUSINESS TERMS
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der DrinkSeal UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „DrinkSeal“, und ihren gewerblichen Kunden und Vertragspartnern, nachfolgend „Vertragspartner“.
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Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn DrinkSeal ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
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Soweit zwischen DrinkSeal und dem Vertragspartner ein gesonderter Rahmenvertrag, eine Media Order, ein Kampagnenauftrag, ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige individuelle Vereinbarung besteht, gehen deren Bestimmungen im Falle eines Widerspruchs diesen AGB vor.
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Soweit für einzelne Leistungen besondere technische Richtlinien, insbesondere Artwork & Print Guidelines, wirksam einbezogen wurden, gelten diese ergänzend für die betreffenden Leistungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
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DrinkSeal entwickelt, produziert, beschafft und vertreibt selbstklebende Getränkesiegel („DrinkSeals“) für Gastronomie, Bars, Clubs, Veranstaltungen und weitere gewerbliche Einsatzbereiche.
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DrinkSeal-Produkte sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung bestimmte Einwegprodukte.
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Zum Leistungsangebot von DrinkSeal können darüber hinaus insbesondere die Konzeption, Organisation, Produktion bzw. Beschaffung, Distribution, Steuerung und Auswertung von Werbe-, Media- und Placement-Kampagnen mittels DrinkSeals gehören.
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DrinkSeal kann ergänzend insbesondere Design-, Reporting-, Media-, Beratungs-, Konzeptions-, Logistik- und sonstige mit DrinkSeal-Kampagnen verbundene Leistungen erbringen.
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Art, Umfang und Beschaffenheit der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Rahmenvertrag, der jeweiligen Media Order, Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
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Angebote von DrinkSeal sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
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Anfragen und Bestellungen können insbesondere über hierfür vorgesehene Formulare, per E-Mail, in Textform oder über sonstige von DrinkSeal bereitgestellte Kommunikationswege erfolgen.
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Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung von DrinkSeal, durch eine von DrinkSeal bestätigte Media Order oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung bzw. Auslieferung zustande.
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Bei Kampagnen auf Grundlage eines gesonderten Rahmenvertrags bestimmen sich Vertragsschluss, Kampagnenumfang und Leistungspflichten ergänzend nach dem jeweiligen Rahmenvertrag und der jeweiligen Media Order.
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Telefonische oder sonstige ausschließlich mündliche Abstimmungen begründen grundsätzlich noch keinen verbindlichen Kampagnenauftrag, sofern DrinkSeal diesen nicht anschließend entsprechend bestätigt.
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Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung von DrinkSeal und können zusätzliche Kosten sowie Änderungen vereinbarter Leistungs- oder Liefertermine zur Folge haben.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
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Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese tatsächlich anfällt, sowie, soweit vereinbart, zusätzlicher Versand-, Logistik-, Design-, Beratungs- oder sonstiger Leistungskosten.
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Maßgeblich ist der im jeweiligen Angebot, Auftrag, in der Auftragsbestätigung oder Media Order bestätigte Preis.
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Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Produktion bzw. verbindliche Beschaffung gegen Vorkasse.
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DrinkSeal kann insbesondere bei Bestandskunden nach eigener Prüfung abweichende Zahlungsbedingungen, Anzahlungsmodelle, Hybridmodelle oder sonstige Zahlungspläne vereinbaren. Ein Anspruch des Vertragspartners hierauf besteht nicht.
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DrinkSeal ist berechtigt, die Produktion, verbindliche Beschaffung oder sonstige Leistungserbringung bis zum vollständigen Eingang einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlungszahlung zurückzustellen.
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Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Bei Zahlungsverzug ist DrinkSeal berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
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DrinkSeal ist bei Zahlungsverzug darüber hinaus berechtigt, weitere noch nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Vertragspartner zumutbar ist.
§ 5 Liefer-, Produktions- und Leistungsbedingungen
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Bei Warenlieferungen erfolgt die Lieferung an die vom Vertragspartner angegebene oder im jeweiligen Auftrag vereinbarte Lieferadresse.
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Im Rahmen von Media- und Placement-Kampagnen kann vereinbart werden, dass DrinkSeals unmittelbar an Partnerlocations oder andere zur Durchführung der Kampagne bestimmte Empfänger geliefert werden.
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Von DrinkSeal genannte Liefer-, Produktions-, Kampagnen- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindliche Planwerte, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.
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Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, Versanddienstleister oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Vertragspartner über, soweit gesetzlich zulässig. Erfolgt die Lieferung auf Veranlassung des Vertragspartners unmittelbar an eine Partnerlocation oder einen sonstigen Dritten, gilt dies entsprechend.
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Verbindlich vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Vertragspartner sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Bereitstellung von Daten, Druckunterlagen, Designfreigaben und vereinbarten Zahlungen, rechtzeitig erfüllt.
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Verzögern sich erforderliche Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners, verschieben sich hiervon betroffene Liefer-, Produktions- und Leistungsfristen entsprechend, soweit DrinkSeal die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
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Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
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Besondere Anforderungen an verbindliche Kampagnenstarts, Produktionsfristen oder Ausspielungszeiträume können in einem Rahmenvertrag, einer Media Order oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung geregelt werden.
§ 6 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
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Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von DrinkSeal nicht zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die betroffenen Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
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Dies kann insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, unverschuldete Ausfälle von Produktions- oder Logistikleistungen, Materialengpässe, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen sowie vergleichbare, von DrinkSeal nicht zu vertretende Ereignisse umfassen.
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DrinkSeal wird den Vertragspartner über erhebliche Verzögerungen informieren, sobald deren Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung hinreichend absehbar sind.
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Dauert ein Leistungshindernis dauerhaft oder für einen Zeitraum an, der einer Partei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist, bestimmen sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. ergänzenden individuellen Vereinbarungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Kampagnenware und Übermengen
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Soweit DrinkSeals oder sonstige Waren an einen Vertragspartner verkauft werden, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von DrinkSeal.
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Soweit DrinkSeals im Rahmen einer von DrinkSeal organisierten Media- oder Placement-Kampagne unmittelbar an Partnerlocations oder andere Kampagnenempfänger ausgeliefert werden, dienen diese der Durchführung der vereinbarten Kampagnenleistung und sind grundsätzlich nicht zur freien Distribution durch den Werbepartner bestimmt.
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Maßgeblich für die Abrechnung ist die vom Vertragspartner bestellte und von DrinkSeal bestätigte Menge bzw. die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Kampagnenleistung.
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Produktionsbedingte Übermengen werden dem Vertragspartner nicht zusätzlich berechnet.
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Produktionsbedingte Übermengen, Reservebestände oder sonstige über die bestätigte Menge hinausgehende Bestände begründen keinen Herausgabeanspruch des Vertragspartners.
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Weitergehende Regelungen über Kampagnenbestände, Restmengen, Ausspielung, Umverteilung oder Vernichtung können in Rahmenverträgen, Media Orders oder sonstigen individuellen Vereinbarungen getroffen werden.
§ 8 Produktverwendung und Schutzfunktion
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DrinkSeal dient als präventive Schutzmaßnahme und soll den unmittelbaren Zugang zu einem Getränk erschweren.
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Ein vollständiger Schutz bzw. vollständiger Ausschluss von Manipulationen, dem Einbringen unerwünschter Substanzen oder sonstigen Eingriffen kann nicht garantiert werden.
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DrinkSeal ersetzt nicht die allgemeine Aufmerksamkeit und Eigenverantwortung im Umgang mit Getränken.
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DrinkSeals sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung bestimmt. Eine Wiederverwendung ist ausgeschlossen.
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Eine unsachgemäße oder von der vorgesehenen Anwendung abweichende Verwendung kann die Funktion des Produkts beeinträchtigen.
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Aussagen über die Schutzwirkung von DrinkSeal dürfen nicht als Garantie eines vollständigen Manipulationsschutzes verstanden werden.
§ 9 Druckdaten, Individualisierung und Schutzrechte
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Stellt der Vertragspartner Marken, Logos, Texte, Bilder, Designs, Schriftarten, Produktabbildungen, Claims oder sonstige Inhalte zur Verfügung, sichert er zu, über sämtliche für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte zu verfügen.
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Der Vertragspartner räumt DrinkSeal die für Herstellung, Produktion, Beschaffung, Distribution, Ausspielung und Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
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Der Vertragspartner stellt DrinkSeal im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter durch vom Vertragspartner bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte entstehen. Dies umfasst nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
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Die Freistellung gilt nicht, soweit DrinkSeal die betreffende Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
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DrinkSeal ist berechtigt, Druckdaten technisch anzupassen und erforderliche produkt-, hersteller-, anwendungs- oder kennzeichnungsbezogene Pflichtangaben einzufügen.
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Dem Vertragspartner zur Freigabe vorgelegte Druckdaten sind von diesem insbesondere hinsichtlich Markeninhalten, Produktangaben, Schreibweise, Gestaltung und sonstigen von ihm zu verantwortenden Inhalten zu prüfen.
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Mit der Freigabe bestätigt der Vertragspartner die von ihm zu prüfenden Inhalte.
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Weitergehende Rechte hinsichtlich von DrinkSeal erstellter Designs, technischer Vorlagen, Templates, Produktionsdateien, Referenznutzung und PR-Kommunikation können gesondert vereinbart werden.
§ 10 Prüfung, Mängelanzeige und Gewährleistung
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Gelieferte Waren sind nach Erhalt unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden, offensichtliche Mängel, Abweichungen und, soweit nach Art und Umfang der Lieferung zumutbar, Vollständigkeit zu prüfen.
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Erfolgt die Lieferung auf Veranlassung des Vertragspartners unmittelbar an einen Dritten, insbesondere eine Partnerlocation, kann und soll die Prüfung durch den tatsächlichen Empfänger der Lieferung vorgenommen werden.
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Der Vertragspartner hat in diesem Fall sicherzustellen, dass der tatsächliche Empfänger die ihm unmittelbar zugehende Ware entsprechend den geltenden Prüfanforderungen kontrolliert und festgestellte Beanstandungen unverzüglich an DrinkSeal meldet.
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Die ordnungsgemäße Prüfung und Mängelanzeige durch den tatsächlichen Empfänger erfolgt insoweit mit Wirkung für den Vertragspartner.
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Die unmittelbare Lieferung an einen Dritten entbindet den Vertragspartner nicht von den ihm nach Gesetz oder Vertrag obliegenden Prüf-, Mitwirkungs- oder Rügepflichten.
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Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform gegenüber DrinkSeal anzuzeigen. Soweit eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB besteht, bleibt diese unberührt.
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Nicht unmittelbar erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, soweit gesetzlich eine entsprechende Rügepflicht besteht.
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Bei berechtigten Mängeln ist DrinkSeal zunächst zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von DrinkSeal durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.
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Technisch unvermeidbare oder handelsübliche geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Druckbild, Schnitt oder Material, stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und der vereinbarte Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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Weitergehende gesetzliche Mängelrechte bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 11 Media-, Placement- und Kampagnenleistungen
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Soweit DrinkSeal Media-, Placement-, Reporting-, Kampagnen- oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, schuldet DrinkSeal die jeweils konkret vereinbarte Leistung.
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Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart oder zugesichert wurde, schuldet DrinkSeal keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg.
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Insbesondere werden keine bestimmten Absatzsteigerungen, Umsätze, Reichweiten, Conversion-Raten, Interaktionsraten, Markenbekanntheitswerte oder sonstigen Marketing-KPIs garantiert.
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Prognosen, Erfahrungswerte, Kampagnenreports, Ausspielungsdaten und sonstige Performanceinformationen stellen keine Garantie zukünftiger Ergebnisse dar.
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Soweit die Ausspielung über rechtlich selbstständige Partnerlocations erfolgt, organisiert und steuert DrinkSeal die Kampagne nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Leistungen und des jeweils eingesetzten Kontroll- bzw. Verifizierungsverfahrens.
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Eine Garantie für das konkrete Verhalten jedes einzelnen Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllenden einer rechtlich selbstständigen Partnerlocation wird nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 12 Haftung
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DrinkSeal haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
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Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
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Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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Soweit in einem gesonderten Rahmenvertrag oder einer individuellen Vereinbarung weitergehende wirksame Haftungsbegrenzungen oder Haftungshöchstgrenzen vereinbart wurden, gehen diese Regelungen diesen AGB vor.
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Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit
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Die Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich werdende nicht öffentliche geschäftliche, technische und wirtschaftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
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Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur zur Durchführung der jeweiligen Geschäftsbeziehung verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, deren Kenntnis für die Leistungserbringung erforderlich ist.
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Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruht, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
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Weitergehende Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und Embargoregelungen können in gesonderten Vereinbarungen getroffen werden.
§ 14 Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen
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DrinkSeal ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
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Dies gilt insbesondere für Produktion, Beschaffung, Druck, Logistik, Design, IT, Reporting sowie sonstige technische oder operative Leistungen.
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Einer gesonderten Zustimmung des Vertragspartners bedarf es hierfür grundsätzlich nicht.
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DrinkSeal bleibt für die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen verantwortlich.
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Ausdrücklich vereinbarte besondere Produktions-, Herkunfts-, Qualitäts- oder Complianceanforderungen bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz
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Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
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Soweit die Parteien personenbezogene Daten zur Durchführung ihrer jeweiligen eigenen vertraglichen Aufgaben verarbeiten und selbst über Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung entscheiden, handeln sie grundsätzlich jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.
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Soweit im Rahmen einer konkreten Leistung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich wird, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
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Soweit aufgrund einer konkreten Zusammenarbeit eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung erforderlich wird, werden die Parteien die hierfür erforderlichen Vereinbarungen treffen.
§ 16 Vertragsübertragung
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Eine Übertragung eines Vertrags oder wesentlicher Rechte und Pflichten hieraus durch den Vertragspartner auf einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von DrinkSeal.
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DrinkSeal ist berechtigt, einen Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger des betreffenden DrinkSeal-Geschäftsbetriebs zu übertragen, sofern berechtigte Interessen des Vertragspartners hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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Ein bloßer Wechsel von Gesellschaftern oder Beteiligungsverhältnissen berührt den Bestand bestehender Verträge grundsätzlich nicht.
§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DrinkSeal und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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Soweit gesetzlich zulässig, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
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Soweit zwischen DrinkSeal und dem Vertragspartner eine gesonderte Schiedsvereinbarung besteht, geht diese hinsichtlich der von ihr erfassten Streitigkeiten den vorstehenden Gerichtsstandsregelungen vor.
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Eine in einer gesonderten Schiedsvereinbarung vorgesehene Ausnahme für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsforderungen bleibt unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
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Individuelle Vereinbarungen zwischen DrinkSeal und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.
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Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung keine strengere Form erforderlich ist.
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Rechtserhebliche Erklärungen können, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, in Textform übermittelt werden.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Stand: 10.08.2026